Neustarthilfe für Soloselbständige von der Bundesregierung
Soloselbständige, die Corona- bedingt Umsatzeinbußen erzielen und keine Fixkosten in der vorher geltenden Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben, können einmalig eine Neustarthilfe beantragen.
Kreis der Antragsberechtigten:
- Selbständige Tätigkeit im Haupterwerb
- Keine Angestellten (es sei denn als 1 Mann/Frau GmbH; 1 Mann/Frau UG)
- Beim Finanzamt mit Steuernummer und DE-Steuernummer gemeldet
- Geschäftstätigkeit wurde vor dem 1.5.2020 begründet
Nicht antragsberechtigt sind solche Soloselbständigen, die in einem Insolvenzverfahren sich befinden.
Höhe des Zuschusses an die Antragsberechtigten:
- Maximal € 7.500, - werden ausgezahlt
Bedingungen an die Auszahlung:
- Mehr als 60% Umsatzrückgang im Vergleich zu einem Referenzzeitraum
- Als Zeitraum Berechnung dient der 1.1.2021 – 30.06.2021; als Referenzzeitraum das Jahr 2019
- Referenzumsatz 6-facher durchschnittlicher Umsatz 2019
- Berechnungshilfe; siehe separater Download unter Gründertisch
Auszahlung und Abrechnung der Neustarthilfe:
- Neustarthilfe wird einmalig gezahlt
- Ist ein Zuschuss und u.U. nicht rückzahlbar
- Anteilige Rückzahlung, wenn der Umsatzrückgang real nicht dem im Antrag angegeben Rückgang entspricht
- Abrechnung der Neustarthilfe nach Ablauf des Zeitraums (nach dem 30.06.2021)
- Keine Anrechnung auf Leistungen nach ALG I oder ALG II
- Neustarthilfe ist im Rahmen der Einkommenssteuerklärung zu versteuern
Was benötigen wir von Ihnen:
- Ihre Umsätze 01/2021 – 06/2021
- Ihre Umsätze 01/2019 – 06/2019 als Referenzumsatz
- Ihr Elster Zertifikat
Was erhalten Sie von uns:
- Hilfe bei der Beantragung der Neustarthilfe
- Berechnung und Abrechnung der Neustarthilfe
- Überblick und Beratung zu anderen möglichen Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder
Was kostet Sie unsere Unterstützung:
- Kosten für Sie 149,- € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer